Quelle: Schamoni, Wilfriede Renate, GEG 2020
In § 80 Abs. 4 des GEG ist in manchen Fällen eine Energieberatung verpflichtend. „Beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“
Die freie Energieberatung ist gesetzlich nicht geregelt und überlässt es den Planern/Planerinnen und Beratern/Beraterinnen, in welchem Umfang und welcher Form sie die Beratung anbieten und durchführen. Doch werden sie sich aus verständlichen Gründen an die Rechenvorschriften des GEG halten, um den Wünschen des Kunden nach relevanten Auskünften nachzukommen.
Basierend auf Plänen, Kaminkehrerprotokollen, Baubeschreibungen muss sich der Berater dann vor Ort ein Bild der tatsächlichen Gegebenheiten machen, eventuell zusätzliche Messungen vornehmen. Mit diesen Daten kann er dann nach den Regeln der aktuellen Rechtsprechung eine Berechnung des energetischen Istzustands vornehmen. Dabei werden die verschiedenen Energieverbräuche und der Energiebedarf ermittelt. In einem zweiten Schritt unterbreitet der Berater seinem Kunden Vorschläge zu Einsparmöglichkeiten.
Die Erstellung von einem Energieausweis ist ein fester Bestandteil der angebotenen Leistung.