Im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mietern und Vermietern.

Mietverhältnisse, die jahrelang unproblematisch liefen, gestalten sich plötzlich schwierig.

Oftmals sind es nur vergleichsweise nichtige Anlässe, die zu ausufernden Streitigkeiten führen.

Für Sie als Vermieter kommt es darauf an, dass die Wohnungsabnahme reibungslos vonstatten geht. Ein langer Disput mit Ihrem Mieter bringt nicht nur Ärger, er kostet auch immer Zeit und Geld. So verständlich es sein mag, dass Sie Ihr „gutes Recht“ durchsetzen wollen, Prinzipienreiterei ist ein schlechter Ratgeber.

Ein wirtschaftlich zu vertretender Kompromiss mit dem Mieter ist allemal besser als ein möglicherweise jahrelanger Rechtsstreit, der in sehr vielen Fällen ohnehin mit einem Vergleich endet.

Die Vorabnahme der Wohnung

Ihr Mieter teilt Ihnen mit, dass er das Mietverhältnis beendigen möchte. Nutzen Sie diese Nachricht, um die Weichen für die Abwicklung des Mietverhältnisses richtig zu stellen. Vereinbaren Sie mit ihm am besten gleich auch einen Termin für eine Vorabnahme.

In der Praxis hat es sich bewährt, etwaigen Einwänden des Mieters gegen eine Vorabnahme wie folgt zu begegnen:

Wenn ich mir Ihre Wohnung vorab einmal ansehe, können Sie Ihren Renovierungsaufwand viel besser abschätzen. Es kann ja auch gut sein, dass die erforderlichen Schönheitsreparaturen viel geringer sind, als Sie selbst annehmen.

Es wäre doch ärgerlich, wenn wir die Wohnungsbesichtigung erst unmittelbar vor Ihrem Auszug vornehmen und sich dann herausstellt, dass noch diese oder jene Schönheitsreparaturen erforderlich sind.

Sie würden sich dann viel lieber um Ihre neue Wohnung kümmern und ein neuer Mieter kann in Ihre bisherige Wohnung noch nicht einziehen. Das gibt doch nur unnötige Komplikationen.

 

Praxis-Tipp: Bestehen Sie aber darauf, dass etwaige Mietinteressenten in Ihrer Gegenwart die Wohnung besichtigen können.

Sichern Sie Ihrem Mieter dabei ausdrücklich zu, dass Sie die Besichtigungstermine nicht dazu missbrauchen werden, im Anschluss daran etwa eine Vorabnahme durchzuführen.

Auch hier zeigt die Erfahrung in der Praxis, dass sich die Mieter fast immer darauf einlassen. Das gilt umso mehr dann, wenn Sie die Besichtigungstermine mit den Mietern abstimmen und nicht etwa einseitig vorgeben. Letzteres muss ohnehin kein Mieter mitmachen.

Und: Die Besichtigung der Wohnung mit Mietinteressenten ermöglicht es Ihnen dann letztlich doch noch, sich vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Zustand der Wohnung einen Eindruck zu verschaffen. Sie wissen dann zumindest, welche Schönheitsreparaturen in etwa erforderlich sein werden, und können sich rechtzeitig darauf einstellen.

Falls eine Vorabnahme doch möglich ist: In den meisten Fällen dient sie dazu, die Schönheitsreparaturen zu bestimmen, die der Mieter bis zum Auszug durchzuführen hat. Aber gerade auch in den Fällen, in denen der Nachmieter bereits feststeht und bereit ist, anstelle des Vormieters die Wohnung zu renovieren, erweist sich die Vorabnahme der Wohnung als außerordentlich zweckmäßig.

Die gemeinsam getroffenen Feststellungen verhindern, dass es später Auseinandersetzungen über Art und Umfang erforderlicher Renovierungen gibt. Das setzt allerdings voraus, dass die erforderlichen Renovierungen und sonstigen Arbeiten in einem Protokoll festgehalten werden, das dann alle Anwesenden unterschreiben.

Praxis-Tipp: Notieren Sie immer auch, wer die Kosten für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten trägt. In jedem Fall ist davon abzuraten, die Renovierungsarbeiten unter Vor- und Nachmieter aufzuteilen. Bestehen Sie auf einer klaren Regelung.

Grundsätzlich gilt: Nach dem Gesetz (BGB) hat der Vermieter die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

  • bei Küchen, Bad und Toilette 2 Jahre,
  • bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.

Diese gesetzliche Renovierungspflicht können Sie als Vermieter durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag auf Ihre Mieter übertragen. Das ist grundsätzlich zulässig, bestätigt der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich.  erforderlich. In den meisten Fällen genügt es bereits, die bislang verwendete Klausel um die Worte „im Allgemeinen“ zu ergänzen. Beispiel:

Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen. Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in sonstigen Räumen alle sieben Jahre erforderlich. Diese Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses.

Dübellöcher und andere Ärgernisse

Egal, um welches Zimmer der Wohnung es sich auch handelt: Wenn Ihr Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung überschritten oder durch die Verletzung seiner Obhutspflicht die Mieträume beschädigt oder verschlechtert hat, muss er die Mängel oder Schäden beseitigen.

Kleine Schadstellen auf Tapeten oder Lackteilen gehören ebenso noch zur normalen Abnutzung wie kleinere Kratzer im Parkett.

Die Grenze ist aber überschritten, wenn Türen angebohrt werden, um dort Kleiderhaken anzubringen, oder sich auf dem Teppichboden Rotwein- oder Brandflecken befinden. Als Vermieter müssen Sie es auch nicht hinnehmen, wenn von Ihnen montierte Lichtschalter und

  • Unfachmännische Renovierung: Falls Ihr Mieter die Wohnung renoviert, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist, und die Arbeiten unfachmännisch ausführt (z.B. fleckiges bzw. scheckiges Streichen der Raufasertapeten und Decken): Sie können verlangen, dass er die Arbeiten noch einmal und dann natürlich fachmännisch durchführt. Grundlage für Ihren Anspruch ist dann nicht die unwirksame Klausel im Mietvertrag, sondern die unfachmännische Ausführung der (tatsächlich überhaupt nicht geschuldeten) Arbeiten.

Steckdosen entfernt worden sind. Hat Ihr Mieter während der Mietzeit Türen ausgehängt und im Keller gelagert und sind diese dadurch verzogen, muss er sie ersetzen.

Achtung: Erstellen Sie beim Auszug Ihres Mieters auf jeden Fall ein Übernahmeprotokoll, in dem Sie die einzelnen Mängel so genau wie möglich auflisten. Ein solches Protokoll hat den Vorteil, dass Sie dann nicht mehr beweisen müssen, dass der Schaden während der Mietzeit aufgetreten ist. Vielmehr muss Ihr Mieter beweisen, dass der Schaden allein auf vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen ist. Hier kommen Ihrem Mieter das Alter des Miethauses und die Nutzungsdauer zugute.