“Privatgutachten oder Schiedsgutachten?”

Privatgutachten werden außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt. Darunter fallen zum Beispiel Versicherungen, Banken, Rechtsanwälte oder Verbraucher. Auch eine Behörde (Gemeinde) gilt insoweit als privater Auftraggeber, auch wenn sie in einzelnen Fällen hinsichtlich der Honorierung aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe nach dem JVEG abrechnen muss.

Mögliche Zielsetzung eines Privatgutachtens

      • Vorlage bei Gericht (Parteigutachten), entweder um später einen Gerichtsgutachter zu widersprechen oder bereits das vorliegende Gerichtsgutachten unparteiisch kritisch zu bewerten.
      • Mögliche Entscheidungshilfe für einen Interessenten (Bewertungen, eine private Beweissicherung, die Grenzen zwischen der Gutachtertätigkeit und einer Beratertätigkeit sind fließend)
      • Außergerichtliche Klärung von Meinungsverschiedenheiten, Vermittlertätigkeit zwischen den Parteien (Schiedsgutachten)

 

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten bieten die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Aufgrund der immer größeren Belastung staatlicher Gerichte findet diese Art bei Streitigkeiten immer stärkerer Beachtung. Im Gegenteil zu einem gerichtlichen Verfahren finden Schiedsgutachten nicht öffentlich statt. Es müssen alle am Streit beteiligten Parteien, also mindestens zwei, Auftraggeber des Sachverständigen sein. Dieses Verfahren kann nur durchgeführt werden, wenn sich alle beteiligten einvernehmlich darauf geeinigt haben. Neutralität und Unparteilichkeit des Sachverständigen sind nicht nur einfache Pflicht, sondern wesentlicher Vertragsinhalt. Als neutraler Dritter soll der Sachverständige an der Streitvermeidung beziehungsweise Streitbeendigung mitwirken und benötigt daher das Vertrauen aller Beteiligten. Die Entscheidung des Schiedsgutachter ist für alle Parteien verbindlich.

10 gute Gründe für den Einsatz eines Gutachters vor und bei Instandhaltung,
Modernisierung und Sanierung von Bestandsimmobilien

  1. Neue Gesetze und Verordnungen, zum Beispiel die Verpflichtung zur Energieeinsparung ( EnEV )
  2. Veränderte Bedürfnisse der langjährigen Mieter (Fahrstuhl, barrierearme Wohnungen oder Bäder)
  3. Veränderte Erwartungen einer neuen Mietergeneration bezogen auf Ausstattung, Grundrisse o.a.
  4. Verringerung der Unterhalts- und Pflegekosten
  5. Größere Auswahl bei der Nachmietersuche
  6. Generierung steuerlicher Effekte/ Steigerung des Abschreibungsvolumens
  7. Nutzung von Niedrigzinsphasen oder staatlicher Förderprogramme
  8. Bestandspflege/Werterhalt
  9. Gezielte Wertsteigerung z.B. vor Verkauf an Mieter oder Investoren
  10. Aufwertung von Wohnquartier